Heimtückegesetz

Am 20. Dezember 1934 erließen die Nationalsozialisten das „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform“, das besser unter dem Namen „Heimtückegesetz“ bekannt ist.

In Paragraf 2 Absatz 2 dieses Gesetztes heißt es: „Ist die Tat in der Absicht begangen, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder lebenslanges Zuchthaus. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.“

Damit erlaubte man der NS-Justiz jegliche Kritik am nationalsozialistischen System mit harten Strafen zu ahnden; eine freie Meinungsäußerung wurde somit drastisch eingeschränkt.

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