Im Rahmen des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN), das am 1. Januar 1934 in Kraft trat, wurden Männer und Frauen im Nationalsozialismus zwangssterilisiert. Im Nationalsozialismus konnten aufgrund des GzVeN Menschen zwangssterilisiert werden, die an folgenden ‚Krankheiten‘ litten: ‚angeborener Schwachsinn‘, Schizophrenie, zirkuläres und manisch-depressives ‚Irresein‘, erbliche ‚Fallsucht‘ (Epilepsie), erblicher ‚Veitstanz‘ (Huntingtonsche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, erbliche körperliche Missbildung und Alkoholismus. Vor allem die erste Diagnose ‚angeborener Schwachsinn‘ muss kritisch hinterfragt werden, da sie häufig gestellt wurde, um politische Gegner*innen als ‚krank‘ abzustempeln und diese in Nerven- und Heilanstalten einzuweisen.
Neben der Ermordung im Rahmen der NS-‚Euthanasie‘ wurden aufgrund der nationalsozialistischen ‚Rassenpolitik‘ auch viele Menschen zwangssterilisiert. Am 14. Juli 1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) beschlossen, das am 1. Januar 1934 in Kraft trat. Aufgrund dieses Gesetzes wurden während der nationalsozialistischen Diktatur 380.000 bis 400.000 Männer und Frauen zwangssterilisiert, wobei etwa 5.000 Menschen infolge des operativen Eingriffes starben. Bereits Mitte der 1920er-Jahre war die Idee aufgekommen, ein sogenanntes „Sterilisationsgesetz“ zu verabschieden, wobei hier noch die Einwilligung der Betroffenen als Bedingung für diesen operativen Eingriff vorgesehen war. Im Nationalsozialismus konnten nun aufgrund des GzVeN Menschen zwangssterilisiert werden, die an folgenden ‚Krankheiten‘ litten: ‚angeborener Schwachsinn‘, Schizophrenie, zirkuläres und manisch-depressives ‚Irresein‘, erbliche ‚Fallsucht‘ (Epilepsie), erblicher ‚Veitstanz‘ (Huntingtonsche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, erbliche körperliche Missbildung und Alkoholismus. Vor allem die erste Diagnose, ‚angeborener Schwachsinn‘ muss kritisch hinterfragt werden, da sie häufig gestellt wurde, um politische Gegner*innen als ‚krank‘ abzustempeln und diese in Nerven- und Heilanstalten einzuweisen. Das nationalsozialistische „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN), galt in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik Deutschland lange Zeit nicht als ‚unrechtmäßiges‘ Gesetz, weswegen von dem Gesetz Betroffene nicht entschädigt wurden. Erst ab den 1980er-Jahren kam zwangssterilisierten Menschen eine einmalige Zahlung von 5.000 DM zugute. Ab 1988 erhielten die Betroffenen eine kleine Rente. Ein Jahr zuvor war der „Bund der ‚Euthanasie‘-Geschädigten und Zwangssterilisierten“ (BEZ) gegründet worden, in dem sich Betroffene für die Anerkennung des Erlebten einsetzten und auf die psychischen Folgen ihrer erzwungenen Kinderlosigkeit verwiesen.
Literaturhinweise:
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